| In den "Bestimmungen über die Feststellung und den Nachweis Brauchbarkeit für Jagdhunde in Hessen" ist im Abschnitt 3. Brauchbarkeit für Nachsuchen festgelegt, "der zur Prüfung erschienene Hund muss einen Lautnachweis besitzen." Dieser Lautnachweis kann
In allen Fällen (ausgenommen Lautjagernachweis des JGHV) müssen bei der Unterschrift der Verbandsrichter die Richternr., ersatzweise die komplette Anschrift des Richters, stehen. Weiter muß die Täto-Nr. bzw. Chipnr. des Hundes angegeben sein. |