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Lautnachweis für die Brauchbarkeitsprüfung

In den "Bestimmungen über die Feststellung und den Nachweis Brauchbarkeit für Jagdhunde in Hessen" ist im Abschnitt 3. Brauchbarkeit für Nachsuchen festgelegt, "der zur Prüfung erschienene Hund muss einen Lautnachweis besitzen."

Dieser Lautnachweis kann
  • der Vermerk "spl." bzw. "sil" oder der Vermerk "lautes Jagen an Haarwild" o.ä. auf dem Zensurenblatt eines dem JGHV angeschlossenen Vereins
  • der Lautjagernachweis des JGHV
  • das von zwei Verbandsrichtern unterschriebene ausgefüllte Formblatt 23b
  • ein formloses Schreiben, in dem von zwei Verbandsrichtern das laute Jagen an Haarwild bestätigt wird
sein.

In allen Fällen (ausgenommen Lautjagernachweis des JGHV) müssen bei der Unterschrift der Verbandsrichter die Richternr., ersatzweise die komplette Anschrift des Richters, stehen. Weiter muß die Täto-Nr. bzw. Chipnr. des Hundes angegeben sein.


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